Tierschutzrecht

Die Erläuterungen zu dem Bereich des Tierschutzrechts sollen einen groben Überblick geben, ersetzen aber in keinem Fall die Rechtsberatung. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wer ein Tier hält oder betreut, muss es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zur artgemäßen Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 TierSchG). Wird gegen diese Normen verstoßen, so trifft die zuständige Verwaltungsbehörde, regelmäßig das Veterinäramt, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhinderung zukünftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Das Tier kann dem Halter z.B. vorübergehend oder dauerhaft fortgenommen werden und bei wiederholten oder groben Verstößen kann das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeden Art ganz untersagt werden. Zusätzlich kann eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegen, die durch Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder ein Bußgeld geahndet wird.

Da Pferde nach dem Tierschutzgesetz als landwirtschaftliche Nutztiere gelten und landwirtschaftliche Nutztiere ausdrücklich von der Erlaubnispflicht nach § 11 Ziff 3 a TierSchG ausgenommen sind, ist auch die gewerbsmäßige Pferdehaltung und Pferdezucht grundsätzlich erlaubnisfrei. Eine Erlaubnispflicht besteht jedoch dann, wenn jemand einen Reit- und Fahrbetrieb unterhalten will. Dies ist dann der Fall, wenn Pferde gehalten werden, um sie regelmäßig einem Reiter (Fahrer) gegen Entgelt zur Ausübung des Reitsportes etc. zur Verfügung zu stellen und wenn der Betrieb regelmäßig und nachhaltig zur Sicherung der Existenz beiträgt. Erlaubnis bedeutet vorherige Zustimmung der Behörde und setzt einen Antrag voraus, dem u.a. Nachweise über die Sachkunde bzw. eine berufliche Qualifikation beizufügen sind. Die Erlaubnis darf nämlich nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen Umganges mit Pferden die für die Unterhaltung eines Reit- und Fahrbetriebes erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat und zuverlässig ist. Ferner müssen die Stallungen und Gebäude eine dem § 2 TierSchG entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Pferde ermöglichen.