Pferdeeinstellungsvertragsrecht

Die Erläuterungen zu dem Bereiche des Pferdeeinstellungsvertragsrecht sollen einen groben Überblick geben, ersetzen aber in keinem Fall die Rechtsberatung. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Da es im Gesetz keine Regelung für den Pferdeeinstellungsvertrag als solchen gibt, stellt sich die Frage, nach welchem Vertragstyp der Pferdeinstellungsvertrag sich richtet. Während bisher die Rechtsprechung von einem Miet-, Dienst-, oder Verwahrungsvertrag ausgehen, ist die wohl jetzt herrschende Meinung der Gerichte, dass ein Verwahrungsvertrag vorliegt, so dass auch – falls vertraglich nichts Abweichendes vereinbart worden ist – die gesetzlichen Regelungen des Verwahrungsvertrages heranzuziehen sind.

Für das Kündigungsrecht bedeutet dies, dass die meisten Gerichte nun auch auf die gesetzliche Regelung im Verwahrungsvertragsrecht zurückgreifen, so dass der Einsteller – soweit vertraglich nichts anderes geregelt worden ist – die Box jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen kann.

Aber dies ist nicht unumstritten, einige Gerichte greifen noch immer auf das Kündigungsrecht des Mietvertrages zurück, wenn die reine Überlassung der Box im Vordergrund steht.

Schadensersatzansprüche kommen in Betracht gegen den Stallinhaber, z.B. wegen fehlerhafter Fütterung oder bei verschuldeter Verletzung des Pferdes, aber auch gegen den Pferdeeinsteller, z.B. bei Sach- oder Personenschäden, die durch das Pferd oder den Einsteller verursacht wurden.

Für den Einstellenden ist die Hauptpflicht aus dem Vertrag die Zahlung des Pensionspreises. Wird diese nicht erfüllt, ist es anerkannt, dass dem Stallinhaber ein sogenanntes Vermieterpfandrecht an dem Pferd und den eingebrachten Gegenständen zustehen kann.