Die Erläuterungen zu dem Bereich der Tierhalterhaftung sollen einen groben Überblick geben, ersetzen aber in keinem Fall die Rechtsberatung. Eine Haftung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Der private Tierhalter eines Pferdes, Hundes oder anderen Tieres haftet unabhängig von einem Verschulden für alle Personen- und Sachschäden, die das Tier verursacht hat, wenn der Schaden auf ein sogenanntes tiertypisches Verhalten zurückzuführen ist (§ 833 Satz 1 BGB).
Im Gegensatz dazu haftet der Tierhalter eines Haustieres, das dem
Berufe, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt zu dienen bestimmt
ist (Nutztier), nicht verschuldensunabhängig, es gilt das vermutete
Verschulden (§ 833 Satz 2). Der Tierhalter hat die Möglichkeit, die
Haftung abzuwenden, indem er beweist, dass er bei der Beaufsichtigung
des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder
der Schaden auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
entstanden wäre (Entlastungsbeweis).
In diese Gruppe fallen zum
Beispiel Schulpferdereitbetriebe.
Neben dem Tierhalter kann auch ein Tierhüter (z.B.
Reitbeteiligung, Bereiter, Pferdepfleger) haften.
Auch er
haftet für alle Personen- und Sachschäden, die das Tier verursacht
hat, wenn der Schaden auf ein sogenanntes tiertypisches Verhalten
zurückzuführen ist, aber – wie der Tierhalter des Nutztieres –
nur, wenn er den Entlastungsbeweis nicht führen kann (§ 834 BGB).
Für den Tierhalter und Tierhüter können damit im Schadensfalle ganz erhebliche Vermögenseinbußen einhergehen, weshalb es von besonderer Bedeutung ist, sich vorher abzusichern.